Reiseart
Reiseleiter
Reiseziel
Beginn
 

 

 

 

Allgemeine Reisebedingungen PALATINA Kunst & Kultur

Stand: November 2011

Sehr geehrte Kunden,
die Firma PRO Touristik GmbH, Alte Landstr. 7, 67374 Hanhofen, vertreibt unter der Bezeichnung PRO Touristik und dem Markenauftritt PALATINA Kunst & Kultur Pauschalreisen. Die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für alle Angebote von Pauschalreisen unter den vorgenannten Bezeichnungen und werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma PRO Touristik GmbH – nachstehend „PRO T“ abgekürzt – zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen daher vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

1.     Abschluss des Reisevertrages


1.1.     Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde PRO T den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Beschreibung der Reiseleistungen und die ergänzenden Informationen von PRO T für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2.     Die Buchung kann mündlich, telefonisch,  schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt PRO T den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.
1.3.     Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4.     Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von PRO T zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird PRO T dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist sie nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.5.     Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von PRO T vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von PRO T vor, an das sie für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist PRO T die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt. 

2.     Bezahlung des Reisepreises


2.1.     Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB gefordert oder angenommen werden.
2.2.     Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises, max. € 256,- pro Person zur Zahlung fällig, zuzügl. der gebuchten Karten für Oper, Musical usw.  Die Restzahlung (inkl. evtl. EZ-Zuschläge.) wird 4 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8.1 genannten Grund abgesagt werden kann. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Gutschrift bei PRO-T an.
2.3.     Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden € 75,- nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
2.4.     Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den  vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl PRO T zur vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage ist  und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist PRO T berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.

3.     Leistungen des Reiseveranstalters


3.1.    Die Leistungsverpflichtung von PRO T ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt unter Maßgabe sämtlicher, im Prospekt enthaltener Hinweise und Erläuterungen.
3.2.    Reisemittler und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von PRO T nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von PRO T hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
3.3.    Orts- und Hotelprospekte, Prospekte lokaler Partner, Prospekte von Kooperationspartnern oder Internetinformationen von Leistungsträgern oder Partnern von PRO T, die nicht von PRO T herausgegeben werden, sind ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung für PRO T nicht verbindlich.

4.     Leistungsänderungen


4.1.    Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von PRO T nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2.    Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3.     PRO T ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4.4.    Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn PRO T in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von PRO T  über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.

5.     Preiserhöhung


PRO T behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
5.1.     Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann PRO T den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a)    Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann PRO T vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b)    In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann PRO T vom Kunden verlangen.
5.2.     Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber PRO T erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.3.     Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für PRO T verteuert hat.
5.4.     Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für PRO T nicht vorhersehbar waren.
5.5.     Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat
PRO T den Kunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 21. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn PRO T in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung von PRO T über die Preiserhöhung dieser gegenüber geltend zu machen.

6.     Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen


6.1.    Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber PRO T zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
6.2.    Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert PRO T den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann PRO T, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
6.3.    PRO T hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet: 

Flugreisen mit Linien- und Charterflug
• bis 60 Tage vor Reiseantritt    
   mind. jedoch € 100,--
• vom 59.-45. Tag vor Reiseantritt
   mind. jedoch € 100,--
• vom 44.-31. Tag vor Reiseantritt
vom 30.-15. Tag vor Reiseantritt
• vom 14.-07. Tag vor Reiseantritt
• ab dem 6. Tag vor Reiseantritt
   und bei Nichtantritt der Reise


5 %

10%

30%
40%
60%

90%

Flugreisen mit sogen. Billigfluggesellschaften
wie Ryanair, AirBerlin, Germanwings usw.
Nach Buchung entstehen i.d.R Stornokosten von



100%

Bus- und Bahnreisen
• bis 45. Tag vor Reiseantritt
   mind. jedoch  € 50,--
• vom 44.-22. Tag vor Reiseantritt
• vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt
• vom 14.-07. Tag vor Reiseantritt
• ab dem 6. Tag vor Reiseantritt
   und bei Nichtantritt der Reise


10%

30%
50%
75%

90%

Stornogebühren bei Tagesfahrten
• bis 1 Tag vor Reisebeginn           
• am Reisetag oder Nichtantritt der Reise       


€ 20,--
€ 30,--


6.4.    Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Abdeckung der Rückführungskosten bei Krankheit oder Unfall wird dringend empfohlen, soweit solche Versicherungen im Reisepreis nicht beinhaltet sind. Bei Tagesfahrten ist grundsätzlich keine Reiserücktrittskostenversicherung eingeschlossen!
6.5.    Bezüglich des Rücktritts bei Reisen, welche Musical-/Theater-/Opernkarten und/oder Eintrittskarten für Museen beinhalten, gilt:
a)    Soweit solche Karten von PRO T lediglich vermittelt werden, wird PRO T sich, ohne Übernahme einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung, um die Rückgabe und/oder anderweitige Verwendung bemühen. Ist eine solche nicht oder nur mit Bearbeitungsentgelt und/oder Abschlägen möglich, sind die entsprechenden Beträge vom Kunden zusätzlich zu den pauschalierten Rücktrittskosten gemäß vorstehender Regelung zu bezahlen, bzw. erfolgt eine etwaige Rückvergütung nur nach Abzug entsprechender Entgelte.
b)    Sind solche Karten Bestandteil der Reiseleistungen von PRO T so wird sich PRO T um eine entsprechende Rücknahme oder anderweitige Verwendung bemühen. Im Falle des Rücktritts oder der Nichtanreise sind die Vergütungen für solche Karten unter Berücksichtigung anfallender Entgelte in vollem Umfang zusätzlich zu den pauschalen Rücktrittskosten zu bezahlen. Die pauschalen Rücktrittskosten gemäß vorstehender Stornosätze rechnen sich in diesem Fall nach dem Reisepreis abzüglich der Kosten für die Eintrittskarte.
6.6.    Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, PRO T  nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
6.7.    PRO T behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit PRO T nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht PRO T einen solchen Anspruch geltend, so ist PRO T verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6.8.   Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das gesetzliche Recht des Kunden gem. § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.
6.9.   Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann PRO T bis 90 Tage vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von € 25,- erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7.     Nicht in Anspruch genommene Leistung


7.1.  Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. PRO T  wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

8.     Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter


8.1.   PRO T kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a)      Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch PRO T muss deutlich in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein
b)     PRO T hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen
c)     PRO T ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d)      Ein Rücktritt von PRO T später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
e)     Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn PRO T in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch PRO T dieser gegenüber geltend zu machen.
f)     Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
8.2.  PRO T kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von PRO T nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt PRO T, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

9.     Obliegenheiten des Kunden


9.1.    Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit PRO-T wie folgt konkretisiert
a)     Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von PRO T (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
b)     Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von PRO T wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
c)      Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber PRO T unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.   
9.2.   Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
9.3.    Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von PRO T nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen PRO T anzuerkennen.
9.4.    Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, für PRO T erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn PRO T oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von PRO T oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
9.5.    Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von PRO T anzuzeigen. Die vorgenannten Fristen für Ansprüche im Zusammenhang mit Gepäckverlust und Gepäckverspätung gelten nicht für hieraus resultierende vertragliche Ansprüche gegen PRO T. 

10.   Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen


10.1.     PRO T informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
10.2.     Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist PRO T verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald PRO T weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird sie den Kunden informieren.
10.3.     Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird PRO T den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
10.4.     Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf der Internet-Seite von PRO T abrufbar und  in den Geschäftsräumen von PRO T einzusehen.

11.   Beschränkung der Haftung


11.1.   Die vertragliche Haftung von PRO T für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a)       soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b)       soweit die PRO T für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2.  PRO T haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von PRO T sind. PRO T haftet jedoch
a)     für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b)    wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der PRO T ursächlich geworden ist.

12.   Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

12.1.    Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
12.2.    Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber PRO T unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen.
12.3.    Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
12.4.    Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von PRO T oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PRO T beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PRO T oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PRO T beruhen.
12.5.    Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
12.6.    Die Verjährung nach Ziffer 12.4 und 12.5 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
12.7.    Schweben zwischen dem Kunden und PRO T Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder PRO T die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

13.   Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften


13.1.   PRO T wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
13.2.   Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn PRO T  nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
13.3.   PRO T haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde PRO T mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

14.   Gerichtsstandsvereinbarung


Für Klagen von PRO T gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von PRO T  vereinbart.


© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt;  RA Noll, Stuttgart 2005-2012



Bankverbindung

Dresdner Bank Speyer
Konto Nr. 191992100
BLZ  670 800 50

Volksbank Kur-und Rheinpfalz eG
Konto Nr. 1052462
BLZ 547 900 00

Veranstalter
PALATINA Kunst & Kultur
eine Marke der PRO Touristik GmbH

Geschäftsführerin: Mathilde Nuber
Registergericht Ludwigshafen
HRB 53231

Alte Landstr. 7
67374 Hanhofen
Tel. 06344-969110
Fax 06344-969111
E-mail: info@palatina-reisen.de
Internet:  www.palatina-reisen.de